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STATUTEN KAVALLERIE REITVEREIN BÜMPLIZ UND UMGEBUNG



I. Name und Sitz


Art. 1

Der Kavallerie Reitverein Bümpliz und Umgebung, gegründet im Jahre 1913,
mit Sitz in Bümpliz, ist ein Verein gemäss Art. 60 ff des ZGB.

Der Kavallerie Reitverein Bümpliz und Umgebung ist Mitglied von
Pferdesportverbänden und unterzieht sich deren Statuten und allgemeinen
Reglementen.


II. Zweck

a) Zusammenschluss von Pferdefreunden zur Pflege und Förderung des
Reitsportes, zur Erhaltung des Pferdes und zur Pflege der sportlichen
Kameradschaft.

b) Veranstaltungen von Dressur-, Spring- und allgemeinen Reitkursen,
Durchführung von Ausritten, Dressurprüfungen, Geländeritten,
Springkonkurrenzen, Jagden, theoretischen Kursen und Besichtigungen
sowie diversen Anlässen.

c) Wahrnehmungen der Interessen des Kavallerie Reitvereins und der
Vereinsmitglieder gegenüber Behörden, Verbänden und anderen
Organisationen.

Der Kavallerie Reitverein Bümpliz und Umgebung ist politisch und
konfessionell neutral.


III. Mitgliedschaft


Art. 3

Arten der Mitgliedschaft: a) Ehrenmitglieder
b) Aktivmitglieder
c) Junioren
d) Passivmitglieder



Art. 4

Aufnahme/Erwerb

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt in der Regel nur bei Anwesenheit des
Gesuchstellers an der Hauptversammlung.



a) Ehrenmitglieder:
Auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Reitverein oder
um den Reitsport und Erhaltung des Pferdes in besonderer Weise verdient
gemacht hat.

b) Aktivmitglieder:
Nach schriftlichem Aufnahmegesuch an die Mitgliederversammlung unter
Einhaltung von mindestens einer 1-jährigen Probezeit.

c) Junioren:
Nach schriftlichem Aufnahmegesuch an die Mitgliederversammlung unter
Einhaltung von mindestens einer 1-jährigen Probezeit.
Als Junioren gelten Mitglieder unter 20 Jahren. Bis 18 Jahre bedürfen
Sie zur Mitgliedschaft die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

d) Passivmitglieder:
Nach schriftlichem Aufnahmegesuch an den Vorstand.


Art. 5

Rechte und Pflichten

a) Ehrenmitglieder:
Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.

b) Aktivmitglieder:
- Beteiligung an allen vom Reitverein organisierten Veranstaltungen und
Anlässen
- Benützung der vorhandenen Infrastruktur nach Weisungen des Vorstandes
- Mithilfe bei der Durchführung von pferdesportlichen Veranstaltungen
- Mitarbeit bei Pflege und Unterhalt der vorhandenen Infrastruktur

c) Junioren:
Die Junioren haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Aktivmitglieder

d) Passivmitglieder:
- Unterstützung des Vereins mit einem Jahresbeitrag
- Keine aktive Teilnahmeberechtigung an pferdesportlichen
Veranstaltungen des Reitvereins
- Teilnahmeberechtigung an allen übrigen vom Reitverein durchgeführten
Anlässen
- Keine Berechtigung zur Benützung der Infrastruktur



Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Austritte und Uebertritte zur Passivmitgliedschaft sind dem Vorstand
schriftlich zu melden. Wird der Austritt bzw. Uebertritt nicht bis
spätestens zum folgenden Vereinsjahr gemeldet, so läuft die Mitgliedschaft
um ein Jahr weiter.
Ueber Ausnahmen entscheidet der Vorstand endgültig.

Mitglieder, welche die Statuten oder die im Rahmen der Statuten gefassten
Beschlüsse übertreten, den Mitgliederbeitrag nicht oder nur auf Betreibung
hin bezahlten, sich bei der Ausübung des Reitsportes grobe Verstösse gegen
die Vorschriften oder gegen den Sportgeist zuschulden kommen lassen, können
durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Hierfür
ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
erforderlich.


Art. 7

Austretende und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das
Vereinsvermögen.



IV Organisation


Art. 8

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die
Rechnungsrevisoren.

1. Mitgliederversammlung


Art. 9

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Reitvereins. Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb von drei Monaten nach
Ablauf des Vereinsjahres statt.


Art. 10

Durch Verfügung des Präsidenten, auf Beschluss des Vorstandes oder auf
schriftliches Verlangen eines fünftels der stimmberechtigten Mitglieder
kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.


Art. 11

Einladungen und Traktandenlisten sind den Mitgliedern mindestens 20 Tage
vor der Mitgliederversammlung zuzustellen.

Die Mitgliederversammlung kann nur über Geschäfte beschliessen, welche auf
der Tagesordnung aufgeführt sind. Anträge müssen dem Vorstand mindestens 15
Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.







Art. 12

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, in seiner Abwesenheit vom
Vizepräsidenten geleitet.

Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, entscheidet das einfache Mehr
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Aktivmitglieder, Junioren und
Ehrenmitglieder haben je eine Stimme. Stimmenvertretung ist nicht zulässig.

Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nicht eine
geheime Abstimmung verlangt wird.


Art. 13

Der Mitgliederversammlung kommen folgende Befugnisse zu:

a) Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der
Revisoren.
b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und Junioren.
Die provisorische Aufnahme kann dem Vorstand delegiert werden.
c) Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten und der Jahresrechnung,
des Revisionsberichtes und Protokolls der Mitgliederversammlung.
d) Genehmigung des Budgets, Festsetzungen des Jahresbeitrages und eines
allfälligen Eintrittgeldes.
e) Genehmigung des Jahresprogrammes.
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
g) Beschlussfassung über den Beitritt zu Organisationen, die die Förderung
des Reitsportes bezwecken.
h) Statutenänderungen
i) Beschlussfassung über weitere, ihr vorgelegten Geschäfte.

Statutenänderungen können nur mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten beschlossen werden.


2. Vorstand

Art 14

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier,
dem Sekretär und weiteren 3 bis 5 Mitgliedern.

Die bisherigen Vorstandsmitglieder können in globo wiedergewählt werden.
Dagegen wird der Präsident und neue Vorstandsmitglieder in besonderer Wahl
erkoren.
Bei der Wahl des Präsidenten leitet der Tagespräsident die Verhandlung.
Der Vorstand konsultiert sich selbst.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
Wiederwahlen sind zulässig. Bei eintretenden Vakanzen sind an der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzwahlen zu treffen.




Art 15

Der Vorstand tagt, so oft es die Geschäfte erfordern. Er fasst seine
Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder
Vizepräsidenten. Ueber die Verhandlungen ist ein Beschlussprotokoll zu
führen.


Art. 16

Dem Vorstand kommen folgende Befugnisse und Obliegenheiten zu:

a) Leitung und Vertretung des Vereins.
b) Führung der laufenden Geschäfte.
c) Verwaltung der Vereinsgelder.
d) Festsetzung der Beiträge für reiterliche Anlässe.
e) Vorbereitung und Antragstellung der durch die Mitgliederversammlung zu
behandelnden Geschäfte.
f) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
g) Bestimmung der Delegierten des Reitvereins.
h) Bestimmen von Kommissionen.
i) Organisation und Durchführung reitsportlicher Anlässe.

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Reitverein führt der Präsident
oder Vizepräsident, zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.


3. Rechnungsrevisoren


Art. 17

Als Revisoren werden zwei Mitglieder gewählt, deren Amtsdauer alternierend
zwei Jahre beträgt.


V. Finanzen

Art. 18

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November.

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Eintrittsgeldern, Jahresbeiträgen
und freiwilligen Zuwendungen sowie aus dem Reinerlös von allfälligen
reitsportlichen Anlässen.

Die Ehrenmitglieder und die Mitglieder des Vorstandes bezahlen keine
Mitgliederbeiträge.



VI. Haftung

Art. 19

Der Reitverein haftet für seine Verbindlichkeit ausschliesslich mit dem
Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist
ausgeschlossen.


Art. 20

Die Auflösung des Vereins darf nur an einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, an welcher diese als Traktandum vorgesehen ist. Sie
bedarf der Dreiviertelsmehrheit aller stimmberechtigter Mitglieder des
Vereins.

Das verbleibende Vermögen fällt nach Ablösung aller Schulden und
Verpflichtungen einer pferdesportlichen oder ähnlichen Institution zu. Die
Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung dieses Vermögens. Die
Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.



Statutenrevision:
-
- 1. Januar 1980
- 1. Januar 1993




KAVALLERIE REITVEREIN
BÜMPLIZ UND UMGEBUNG

Die Präsidentin: Die Sekretärin:


C. Biedermann S. Gäumann








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