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STATUTEN KAVALLERIE REITVEREIN BÜMPLIZ UND
UMGEBUNG
I. Name und Sitz
Art. 1
Der Kavallerie Reitverein Bümpliz und Umgebung,
gegründet im Jahre 1913,
mit Sitz in Bümpliz, ist ein Verein gemäss Art. 60
ff des ZGB.
Der Kavallerie Reitverein Bümpliz und Umgebung ist
Mitglied von
Pferdesportverbänden und unterzieht sich deren
Statuten und allgemeinen
Reglementen.
II. Zweck
a) Zusammenschluss von Pferdefreunden zur Pflege und
Förderung des
Reitsportes, zur Erhaltung des Pferdes und zur
Pflege der sportlichen
Kameradschaft.
b) Veranstaltungen von Dressur-, Spring- und
allgemeinen Reitkursen,
Durchführung von Ausritten, Dressurprüfungen,
Geländeritten,
Springkonkurrenzen, Jagden, theoretischen Kursen und
Besichtigungen
sowie diversen Anlässen.
c) Wahrnehmungen der Interessen des Kavallerie
Reitvereins und der
Vereinsmitglieder gegenüber Behörden, Verbänden und
anderen
Organisationen.
Der Kavallerie Reitverein Bümpliz und Umgebung ist
politisch und
konfessionell neutral.
III. Mitgliedschaft
Art. 3
Arten der Mitgliedschaft: a) Ehrenmitglieder
b) Aktivmitglieder
c) Junioren
d) Passivmitglieder
Art. 4
Aufnahme/Erwerb
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt in der Regel nur
bei Anwesenheit des
Gesuchstellers an der Hauptversammlung.
a) Ehrenmitglieder:
Auf Antrag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung.
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um
den Reitverein oder
um den Reitsport und Erhaltung des Pferdes in
besonderer Weise verdient
gemacht hat.
b) Aktivmitglieder:
Nach schriftlichem Aufnahmegesuch an die
Mitgliederversammlung unter
Einhaltung von mindestens einer 1-jährigen
Probezeit.
c) Junioren:
Nach schriftlichem Aufnahmegesuch an die
Mitgliederversammlung unter
Einhaltung von mindestens einer 1-jährigen
Probezeit.
Als Junioren gelten Mitglieder unter 20 Jahren. Bis
18 Jahre bedürfen
Sie zur Mitgliedschaft die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters.
d) Passivmitglieder:
Nach schriftlichem Aufnahmegesuch an den Vorstand.
Art. 5
Rechte und Pflichten
a) Ehrenmitglieder:
Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie
die Aktivmitglieder.
b) Aktivmitglieder:
- Beteiligung an allen vom Reitverein organisierten
Veranstaltungen und
Anlässen
- Benützung der vorhandenen Infrastruktur nach
Weisungen des Vorstandes
- Mithilfe bei der Durchführung von
pferdesportlichen Veranstaltungen
- Mitarbeit bei Pflege und Unterhalt der vorhandenen
Infrastruktur
c) Junioren:
Die Junioren haben die gleichen Rechte und Pflichten
wie die
Aktivmitglieder
d) Passivmitglieder:
- Unterstützung des Vereins mit einem Jahresbeitrag
- Keine aktive Teilnahmeberechtigung an
pferdesportlichen
Veranstaltungen des Reitvereins
- Teilnahmeberechtigung an allen übrigen vom
Reitverein durchgeführten
Anlässen
- Keine Berechtigung zur Benützung der Infrastruktur
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder
Ausschluss.
Austritte und Uebertritte zur Passivmitgliedschaft
sind dem Vorstand
schriftlich zu melden. Wird der Austritt bzw.
Uebertritt nicht bis
spätestens zum folgenden Vereinsjahr gemeldet, so
läuft die Mitgliedschaft
um ein Jahr weiter.
Ueber Ausnahmen entscheidet der Vorstand endgültig.
Mitglieder, welche die Statuten oder die im Rahmen
der Statuten gefassten
Beschlüsse übertreten, den Mitgliederbeitrag nicht
oder nur auf Betreibung
hin bezahlten, sich bei der Ausübung des Reitsportes
grobe Verstösse gegen
die Vorschriften oder gegen den Sportgeist
zuschulden kommen lassen, können
durch Beschluss der Mitgliederversammlung
ausgeschlossen werden. Hierfür
ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten
erforderlich.
Art. 7
Austretende und ausgeschlossene Mitglieder verlieren
jeden Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
IV Organisation
Art. 8
Die Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung, der Vorstand und die
Rechnungsrevisoren.
1. Mitgliederversammlung
Art. 9
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Reitvereins. Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb
von drei Monaten nach
Ablauf des Vereinsjahres statt.
Art. 10
Durch Verfügung des Präsidenten, auf Beschluss des
Vorstandes oder auf
schriftliches Verlangen eines fünftels der
stimmberechtigten Mitglieder
kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlung
einberufen werden.
Art. 11
Einladungen und Traktandenlisten sind den
Mitgliedern mindestens 20 Tage
vor der Mitgliederversammlung zuzustellen.
Die Mitgliederversammlung kann nur über Geschäfte
beschliessen, welche auf
der Tagesordnung aufgeführt sind. Anträge müssen dem
Vorstand mindestens 15
Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich
eingereicht werden.
Art. 12
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, in
seiner Abwesenheit vom
Vizepräsidenten geleitet.
Jede statutengemäss einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Soweit die Statuten nichts anderes bestimmen,
entscheidet das einfache Mehr
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die
Aktivmitglieder, Junioren und
Ehrenmitglieder haben je eine Stimme.
Stimmenvertretung ist nicht zulässig.
Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt,
sofern nicht eine
geheime Abstimmung verlangt wird.
Art. 13
Der Mitgliederversammlung kommen folgende Befugnisse
zu:
a) Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder
des Vorstandes und der
Revisoren.
b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und
Junioren.
Die provisorische Aufnahme kann dem Vorstand
delegiert werden.
c) Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
und der Jahresrechnung,
des Revisionsberichtes und Protokolls der
Mitgliederversammlung.
d) Genehmigung des Budgets, Festsetzungen des
Jahresbeitrages und eines
allfälligen Eintrittgeldes.
e) Genehmigung des Jahresprogrammes.
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
g) Beschlussfassung über den Beitritt zu
Organisationen, die die Förderung
des Reitsportes bezwecken.
h) Statutenänderungen
i) Beschlussfassung über weitere, ihr vorgelegten
Geschäfte.
Statutenänderungen können nur mit
Zweidrittelsmehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten beschlossen werden.
2. Vorstand
Art 14
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem
Vizepräsidenten, dem Kassier,
dem Sekretär und weiteren 3 bis 5 Mitgliedern.
Die bisherigen Vorstandsmitglieder können in globo
wiedergewählt werden.
Dagegen wird der Präsident und neue
Vorstandsmitglieder in besonderer Wahl
erkoren.
Bei der Wahl des Präsidenten leitet der
Tagespräsident die Verhandlung.
Der Vorstand konsultiert sich selbst.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
Wiederwahlen sind zulässig. Bei eintretenden
Vakanzen sind an der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzwahlen zu
treffen.
Art 15
Der Vorstand tagt, so oft es die Geschäfte
erfordern. Er fasst seine
Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden
Vorstandsmitglieder. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des
Präsidenten oder
Vizepräsidenten. Ueber die Verhandlungen ist ein
Beschlussprotokoll zu
führen.
Art. 16
Dem Vorstand kommen folgende Befugnisse und
Obliegenheiten zu:
a) Leitung und Vertretung des Vereins.
b) Führung der laufenden Geschäfte.
c) Verwaltung der Vereinsgelder.
d) Festsetzung der Beiträge für reiterliche Anlässe.
e) Vorbereitung und Antragstellung der durch die
Mitgliederversammlung zu
behandelnden Geschäfte.
f) Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
g) Bestimmung der Delegierten des Reitvereins.
h) Bestimmen von Kommissionen.
i) Organisation und Durchführung reitsportlicher
Anlässe.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den
Reitverein führt der Präsident
oder Vizepräsident, zusammen mit einem anderen
Vorstandsmitglied.
3. Rechnungsrevisoren
Art. 17
Als Revisoren werden zwei Mitglieder gewählt, deren
Amtsdauer alternierend
zwei Jahre beträgt.
V. Finanzen
Art. 18
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Dezember und endet am
30. November.
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus
Eintrittsgeldern, Jahresbeiträgen
und freiwilligen Zuwendungen sowie aus dem Reinerlös
von allfälligen
reitsportlichen Anlässen.
Die Ehrenmitglieder und die Mitglieder des
Vorstandes bezahlen keine
Mitgliederbeiträge.
VI. Haftung
Art. 19
Der Reitverein haftet für seine Verbindlichkeit
ausschliesslich mit dem
Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der
Mitglieder ist
ausgeschlossen.
Art. 20
Die Auflösung des Vereins darf nur an einer
Mitgliederversammlung
beschlossen werden, an welcher diese als Traktandum
vorgesehen ist. Sie
bedarf der Dreiviertelsmehrheit aller
stimmberechtigter Mitglieder des
Vereins.
Das verbleibende Vermögen fällt nach Ablösung aller
Schulden und
Verpflichtungen einer pferdesportlichen oder
ähnlichen Institution zu. Die
Mitgliederversammlung entscheidet über die
Verwendung dieses Vermögens. Die
Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Statutenrevision:
-
- 1. Januar 1980
- 1. Januar 1993
KAVALLERIE REITVEREIN
BÜMPLIZ UND UMGEBUNG
Die Präsidentin: Die Sekretärin:
C. Biedermann S. Gäumann
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